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Mandanteninformationen für Steuerpflichtige im Privatbereich Februar 2017


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Muss ein schwerbehinderter Bewerber auch dann eingeladen werden, wenn er überqualifiziert ist?

2.

Alleinerziehende: Besteuerung nach dem Grundtarif ist verfassungsgemäß

3.

Regelung zur Entfernungspauschale verstößt nicht gegen das Grundgesetz

4.

Privates Darlehen: Kann der Verzicht auf die Forderung steuerlich geltend gemacht werden?

5.

Kindergeld: Kein zeitlicher Mindestumfang einer berufsbegleitenden Ausbildung erforderlich

6.

Können Schadensersatzleistungen Werbungskosten sein?

7.

Unterhaltshöchstbetrag: In welcher Höhe wird das Elterngeld berücksichtigt?

8.

Erbschaft: Steuerbefreiung gilt nicht bei Überlassung an Angehörige

9.

Vermietung: Kein Sofortabzug für eine Einbauküche

10.

Wann ist eine Miete pünktlich bezahlt?

11.

Wohnungseigentum: Die Jahresabrechnung darf nicht unter Vorbehalt genehmigt werden

12.

Kündigung wegen Eigenbedarf: Vermieter muss keine Ersatzwohnung anbieten

13.

Wohnungseigentum: Einsicht kann nur in vorhandene Verwaltungsunterlagen verlangt werden

14.

Höhe der Erbschaftsteuer in Steuerklasse II ist verfassungsgemäß



1. Muss ein schwerbehinderter Bewerber auch dann eingeladen werden, wenn er überqualifiziert ist?

Ein öffentlicher Arbeitgeber muss einen schwerbehinderten Bewerber grundsätzlich auch dann einladen, wenn er für die Stelle überqualifiziert ist. Aus personalpolitischen Erwägungen und zur Wahrung des Betriebsfriedens kann der Arbeitgeber jedoch ausnahmsweise auf eine Einladung verzichten.

Hintergrund

Der Kläger ist schwerbehindert. Im August 2010 hatte er sich im saarländischen Umweltministerium um eine Stelle als Sachbearbeiter im gehobenen Dienst beworben. Er wurde jedoch nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Zur Begründung hieß es, dass der Kläger überqualifiziert sei. Aus personalpolitischen Gründen und zur Wahrung des Betriebsfriedens würden aber überqualifizierte Bewerber generell nicht eingestellt. Der Kläger verlangte eine Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht folgte den Argumenten des Klägers nicht und entschied, dass keine Diskriminierung vorliegt. Der Beklagte konnte darlegen, dass die Nichteinladung des Klägers ausschließlich auf den Umständen der Überqualifizierung beruhte und die Behinderung keine Rolle spielte.

Zwar hat ein öffentlicher Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht, geeignete schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Das gilt auch für überqualifizierte Bewerber. Denn diese sind grundsätzlich ebenfalls in der Lage, die Stelle zu bewältigen. Wenn der Arbeitgeber jedoch nachweist, dass er sich im Rahmen des Auswahlverfahrens ausschließlich von personalpolitischen Erwägungen leiten ließ, die die Mitarbeiterzufriedenheit und eine nachhaltige Personalplanung zum Ziel haben, ergibt sich daraus, dass ausschließlich andere Gründe als die Behinderung für die Benachteiligung des Bewerbers ausschlaggebend waren.

2. Alleinerziehende: Besteuerung nach dem Grundtarif ist verfassungsgemäß

Alleinerziehende kommen nicht in den Genuss des Splittingtarifs, sondern werden nach dem Grundtarif besteuert. Das ist nicht verfassungswidrig, entschied der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Die Klägerin war verwitwet und lebte 2008 mit ihren beiden 15- und 20-jährigen Töchtern zusammen. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer nach dem Grundtarif fest. Die Klägerin wandte ein, der Ausschluss verwitweter Alleinerziehender vom Splitting sei mit dem Gleichheitssatz und dem Schutz der Familie unvereinbar. Das Finanzgericht verneinte die Verfassungswidrigkeit und wies die Klage ab.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof hatte die Klägerin keinen Erfolg. Die Begründung der Richter: Grundlage des Splittingverfahrens ist die Ausgestaltung der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs. Das während der Ehe Erworbene ist gemeinschaftlich erwirtschaftet, jeder Partner hat an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teil. Die Lage Alleinerziehender ist damit nicht vergleichbar. Insbesondere liegt keine institutionell geregelte und andere Personen ausschließende Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs vor. Das Verhältnis Elternteil – Kind ist fast immer einseitig durch Fürsorge, Erziehung und Unterhalt geprägt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes kann daher für die Inanspruchnahme des Splittingverfahrens nicht herangezogen werden.

Zwar dürfen nach dem Grundgesetz Eltern oder alleinerziehende Elternteile gegenüber Kinderlosen nicht schlechter gestellt werden. Daraus ergibt sich aber nicht der Anspruch auf Gewährung des Splittingtarifs für Alleinerziehende, sondern dass das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei gestellt wird. Das geschieht durch das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge.

3. Regelung zur Entfernungspauschale verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Wer für die Fahrten zur Arbeit öffentliche Verkehrsmittel nutzt, darf die tatsächlichen Kosten steuerlich geltend machen, für Fahrten mit dem eigenen Pkw gilt dagegen die Entfernungspauschale von 0,30 EUR. Das ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, fand ein Ehepaar. Der Bundesfinanzhof sah das anders.

Hintergrund

Die Eheleute machten für ihre Fahrten zur Arbeit die tatsächlichen Kosten von 0,44 EUR/km, insgesamt 8.382 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten jedoch lediglich mit der der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer und erkannte nur Fahrtkosten i. H. v. 2.967 EUR steuermindernd an. Das Finanzgericht entschied ebenso und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich den Argumenten von Finanzamt und Finanzgericht an. Denn die unterschiedliche Behandlung von Fahrten mit dem eigenen Pkw und den Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln stellt eine sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar. Diese Differenzierung ist durch den weitreichenden gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung des Steuergegenstands und der Steuersatzes gedeckt.

Die Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach Ansicht der Richter verfassungsrechtlich unbedenklich, da die gesetzliche Regelung erkennbar umwelt- und verkehrspolitische Ziele verfolgt. Eine Privilegierung rechtfertigt sich auch daraus, dass öffentliche Verkehrsmittel im Hinblick auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß an Treibhausgasen umweltfreundlicher sind als private Pkw.

4. Privates Darlehen: Kann der Verzicht auf die Forderung steuerlich geltend gemacht werden?

Wer auf die Rückzahlung eines privaten Darlehens verzichten will, muss wissen: Der entsprechende Betrag kann nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Der Ausfall einer solchen Forderung dagegen kann schon steuerlich berücksichtigt werden.

Hintergrund

Der Kläger gewährte im Jahr 2011 einer Gesellschaft ein Darlehen i. H. v. 20.000 EUR. Wegen finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft verzichtete er 2012 auf die Rückzahlung von 18.000 EUR. Diesen Betrag verrechnete der Kläger mit positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen des gleichen Jahres. Das Finanzamt erkannte diesen Verlust jedoch nicht an.

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Denn nach Auffassung des Gerichts stellt der freiwillige Verzicht auf eine Kapitalforderung weder eine Veräußerung dar noch fällt er unter einen der der Veräußerung gleichgestellten Ersatztatbestände der Einlösung, Rückzahlung, Abtretung und verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

Wer einen Totalausfall einer Kapitalanlage erleidet, ist in seiner Leistungsfähigkeit genauso beeinträchtigt wie derjenige, der für seine an sich wertlose Kapitalanlage wenigstens noch eine Rückzahlung von einem Euro erlangen kann.

Wer jedoch auf die Rückzahlung freiwillig verzichtet, ist mit demjenigen, der einen Totalausfall wegen Uneinbringlichkeit erleidet, nicht zu vergleichen. Würde man einen Verzicht steuerlich anerkennen, besteht die Gefahr, dass der Verlust gezielt herbeigeführt wird und steuerliche Verluste generiert werden, obwohl die Kapitalanlage letztendlich noch werthaltig bzw. noch nicht endgültig untergegangen war.

5. Kindergeld: Kein zeitlicher Mindestumfang einer berufsbegleitenden Ausbildung erforderlich

Wird eine Berufsausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben, haben die Eltern auch dann Anspruch auf das Kindergeld, wenn das Kind daneben einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Hintergrund

Tochter T schloss eine Ausbildung zur Physiotherapeutin ab und besuchte danach eine Fachoberschule mit der Fachrichtung Sozialwesen. Anschließend studierte sie an einer Hochschule im Bachelor-Studiengang "Physiotherapie Dual". Da T die Ausbildung als Physiotherapeutin bereits abgeschlossen hatte, erhielt sie diese angerechnet und musste in den ersten 6 Semestern nur jeweils ein Modul mit 5 Semesterwochenstunden belegen. Neben ihrem Studium arbeitete T 30 Stunden pro Woche als angestellte Physiotherapeutin.

Sowohl Familienkasse als auch Finanzgericht lehnten für die Zeit des Studiums wegen des geringen zeitlichen Umfangs der Ausbildung das Kindergeld für T ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab der Klage jedoch statt und gewährte das Kindergeld für die Zeit des Studiums.

Zum einen befand sich T in Berufsausbildung. Das Merkmal der Berufsausbildung fasst der Bundesfinanzhof weit. Selbst wenn das Kind daneben eine Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausübt, ist der Kindergeldanspruch nicht ausgeschlossen, soweit die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Dann ist auch ein zeitlicher Mindestumfang der Ausbildungsmaßnahmen nicht erforderlich.

Zum anderen ist der Kindergeldanspruch nicht wegen der Erwerbstätigkeit der T ausgeschlossen. Denn T hatte mit dem Abschluss als Physiotherapeutin die erste Berufsausbildung nach Ansicht der Richter noch nicht abgeschlossen. Entscheidend war, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander standen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden. Das von ihr angestrebte Berufsziel konnte T also nur über einen weiteren Abschluss erreichen. Der Umfang der Erwerbstätigkeit spielte hier deshalb keine Rolle.

6. Können Schadensersatzleistungen Werbungskosten sein?

Eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit kann dazu führen, dass die Schadensersatzleistung als Werbungskosten abziehbar ist. Allerdings gilt das nur für Handlungen, die noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen.

Hintergrund

V war Vorstandsmitglied einer AG, aus der er 1998 ausschied und seine Beteiligung veräußerte. Die AG verklagte V 2001 auf Schadensersatz, weil er für 1997 eine falsche Bilanz erstellt hatte, sodass auch für 1998 eine unrichtige Bilanz erstellt worden war. Die unzutreffenden Bilanzen hatten zu Dividendenausschüttungen geführt, obwohl kein Gewinn erzielt wurde. In einem Vergleich verpflichtete sich V zu Schadensersatzzahlungen. Im Jahr 2009 waren 1,2 Mio. EUR fällig, danach zahlte er jährlich Raten von 400.000 EUR.

V machte die Zahlung von 1,2 Mio. EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Die Klage des V vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Die Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen. Zwar können Schadensersatzverpflichtungen, die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung bei einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, zu Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben führen. Voraussetzung ist allerdings, dass die schuldhaften Handlungen im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen, die den beruflichen Zusammenhang aufheben.

Durch die Erstellung einer unrichtigen Bilanz fehlt es an einem ausschließlichen Erwerbsbezug. Denn V zog daraus selbst einen wirtschaftlichen Vorteil, da die Gewinnausschüttung, an der er teilhatte, ohne den überhöhten Gewinnausweis nicht möglich gewesen wäre. Außerdem wurde dadurch der Wert der Beteiligung verfälscht, sodass V bei der Veräußerung seiner Aktien einen überhöhten Preis erlangte.

7. Unterhaltshöchstbetrag: In welcher Höhe wird das Elterngeld berücksichtigt?

Bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags zählt das Elterngeld zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers – und zwar in vollem Umfang. Der Sockelbetrag wird also ebenfalls berücksichtigt.

Hintergrund

M, Mutter von 2 Kindern, zahlte dem unterhaltsberechtigten Vater V ihrer Kinder im November und Dezember 2012 Unterhalt von insgesamt 1.334 EUR. Diesen Betrag machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. V erhielt in diesem Zeitraum Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz i. H. v. monatlich 1.016,81 EUR. Das Finanzamt ließ die Unterhaltszahlungen nicht zum Abzug zu. Denn das Elterngeld zählt in vollem Umfang als anrechenbarer Bezug des V, damit wird der anteilige Unterhaltshöchstbetrag überschritten. Das Finanzgericht schloss sich diesen Argumenten an und wies die Klage der M ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts ebenfalls an. Die Richter wiesen deshalb die Revision der M als unbegründet zurück.

Unterhaltszahlungen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Der Höchstbetrag wird allerdings vermindert um die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, wenn diese den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Zu den Bezügen gehört auch das Elterngeld. Denn dieses ist eine Sozialleistung, die Einkünfte ersetzt, es wird somit als Einkommensersatz geleistet.

Als Einkünfteersatz dient das Elterngeld in voller Höhe. Denn auch mit dem Sockelbetrag sollen die Erziehungs- und Betreuungsleistungen eines Elternteils honoriert werden. Eine andere Beurteilung lässt sich weder aus dem Gesetz selbst noch der Begründung des Gesetzentwurfs oder den weiteren Gesetzesmaterialien entnehmen.

8. Erbschaft: Steuerbefreiung gilt nicht bei Überlassung an Angehörige

Erbt ein Kind Wohneigentum, ist dieser Erwerb von Todes nur dann steuerbefreit, wenn das Kind die Wohnung selbst nutzt. Eine unentgeltliche Überlassung an Angehörige zur Nutzung fällt jedoch nicht unter die Steuerbefreiung.

Hintergrund

A ist Alleinerbin ihres Vaters V. Ihre Mutter M hatte die Erbschaft ausgeschlagen. Zum Nachlass gehört u. a. ein hälftiger Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung. Nach dem Tod des V wohnt M in der Wohnung. Ihren Miteigentumsanteil überlässt A unentgeltlich der M zur Nutzung. A übernachtet dort nur gelegentlich und nutzt einen Raum für die Verwaltung des Nachlasses.

A beantragte für den Erwerb des hälftigen Anteils an der Wohnung die Steuerbefreiung für selbstgenutzte Wohnimmobilien. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten dies ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof lehnte die Gewährung der Steuerbefreiung ebenfalls ab und wies die Revision der A als unbegründet zurück. Denn eine Wohnung wird von der Steuerbefreiung nur dann erfasst, wenn sie beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Es ist also erforderlich, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt. Eine gelegentliche Mitnutzung der Wohnung zur Übernachtung oder zur Nachlassverwaltung reicht dafür nicht aus.

Die unentgeltliche Überlassung an Dritte, auch an Angehörige, stellt keine Selbstnutzung dar, da es an der unmittelbaren tatsächlichen Selbstnutzung durch den Erwerber fehlt. Deshalb ist in einem solchen Fall die Wohnung kein Familienheim des Erwerbers und der Erwerb folglich nicht steuerbefreit.

9. Vermietung: Kein Sofortabzug für eine Einbauküche

Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen, wie Spüle, Herd, Möbel und Elektrogeräte, handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Deshalb müssen Kosten für eine Erneuerung über 10 Jahre abgeschrieben werden. Der Bundesfinanzhof hat insoweit seine Rechtsprechung geändert.

Hintergrund

Vermieter V erneuerte in 3 Objekten die Einbauküchen. Die Aufwendungen für Herd, Spüle, Kühlschrank, Dunstabzugshaube und unter der Arbeitsplatte verbaute Einbaumöbel betrugen jeweils rund 3.000 EUR. Diese machte er als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Die Kosten für Spüle und Herd erkannte das Finanzamt als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand an. Die Elektrogeräte mit Anschaffungskosten nicht über 410 EUR wurden als geringwertige Wirtschaftsgüter berücksichtigt. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf 10 Jahre und für einen Kühlschrank auf 5 Jahre. V wollte jedoch die Kosten für die Einbauteile jeweils sofort abziehen, da sie jeweils unter der 410 EUR-Grenze lagen. Dem folgte das Finanzgericht nicht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück.

Erhaltungsaufwendungen liegen regelmäßig vor, wenn bereits vorhandene Teile erneuert werden, ohne dass dies zu einer wesentlichen Erweiterung oder Verbesserung des Gebäudes führt.

Bisher sah die Rechtsprechung lediglich die in einer Einbauküche verbaute Spüle und Herd als Gebäudebestandteil an. Dementsprechend wurden die Aufwendungen dafür den Herstellungskosten des Objekts und die Kosten für die Erneuerung den Erhaltungsaufwendungen zugerechnet. Die weiteren Einrichtungsgegenstünde einer Einbauküche wurden dagegen nicht als Gebäudebestandteile angesehen, da sie lediglich der Haushaltsführung dienten. Einbauküchen waren nur dann wesentliche Gebäudebestandteile, wenn sie mit den Seiten- bzw. Rückwänden verbunden wurden.

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche - einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte – handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Die einzelnen Einbaumöbel sind nicht für sich allein nutzbar, sondern treten nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung.

Der Bundesfinanzhof legt eine regelmäßige Nutzungsdauer für eine Einbauküche von 10 Jahren zugrunde.

10. Wann ist eine Miete pünktlich bezahlt?

Eine Miete ist auch dann rechtzeitig bezahlt, wenn der Überweisungsauftrag vom Mieter bis zum dritten Werktag des Monats erteilt wird. Auf den Zeitpunkt des Geldeingangs beim Vermieter kommt es nicht an.

Hintergrund

Der Mietvertrag der Parteien beinhaltet eine Klausel, nach der die Gesamtmiete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats an den Vermieter auf dessen Konto zu zahlen ist. Nach der Klausel kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung an, sondern auf den Eingang des Gelds beim Vermieter. Eine mehrfach verspätete Zahlung der Miete berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses.

Im Jahr 2013 mahnte die Vermieterin die Mieter wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Miete ab, weil die Miete mehrmals nicht bis zum dritten Werktag des Monats bei ihr eingegangen war. Im März, April und Mai 2014 zahlten die Mieter die Miete jeweils spätestens am dritten Werktag des Monats in bar bei ihrer Bank ein und erteilten einen Überweisungsauftrag. Bei der Vermieterin wurden die Mieten jeweils erst nach dem dritten Werktag gutgeschrieben. In der Folge kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen der verspäteten Mietzahlungen fristlos, hilfsweise ordentlich.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kündigung, die sich auf verspätete Mietzahlungen in den Monaten März, April und Mai 2014 stützt, unwirksam ist. Die Mieten wurden jeweils rechtzeitig bezahlt, da die Mieter die Überweisungsaufträge spätestens am dritten Werktag des Monats erteilt haben.

Für die rechtzeitige Mietzahlung ist es ausreichend, dass der Mieter den Überweisungsauftrag jeweils bis zu diesem Zeitpunkt vornimmt. Außerdem muss das Konto des Mieters ausreichend gedeckt sein. Der Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters ist dagegen nicht maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung. Es kommt also nicht darauf an, ob die Miete erst nach dem dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingeht.

Die Formularklausel des Mietvertrags, die auf den Eingang der Miete beim Vermieter abstellt, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam. Denn sie führt dazu, dass die Mieter das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr tragen müssen, die nicht durch sie, sondern durch den Zahlungsdienstleister verursacht werden. Die Mieter sind damit auch dann dem Risiko einer Kündigung des Mietverhältnisses ausgesetzt, wenn es zu von ihnen nicht zu verantwortenden Zahlungsverzögerungen kommt.

11. Wohnungseigentum: Die Jahresabrechnung darf nicht unter Vorbehalt genehmigt werden

Wohnungseigentümer müssen sich entscheiden: Entweder sie genehmigen eine Jahresabrechnung oder nicht. Denn eine Genehmigung unter dem Vorbehalt noch vorzunehmender Änderungen ist nicht zulässig. Dementsprechend werden Nachzahlungen aus der Abrechnung nicht fällig.

Hintergrund

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigte Jahresabrechnungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 jeweils in der auf das Abrechnungsjahr folgenden Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit. Die Jahresabrechnung für das Jahr 2014 stellte die Wohnungseigentümergemeinschaft unter den Vorbehalt, dass noch Änderungen vorzunehmen sind. Die Genehmigungsbeschlüsse wurden bestandskräftig.

Ein Eigentümer zahlte die von ihm aufgrund der Abrechnungen geforderten Nachzahlungen nicht.

Entscheidung

Die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft hat nur teilweise Erfolg.

Zwar muss der beklagte Eigentümer die Nachzahlungen aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 leisten. Dagegen hat sie keinen Anspruch auf Zahlungen aus der Jahresabrechnung für 2014. Denn die entsprechende Abrechnung wurde noch nicht wirksam und damit fälligkeitsbegründend genehmigt, weil der Genehmigungsbeschluss nur unter dem Vorbehalt der Änderung gefasst wurde. Und eine unter einer Bedingung erfolgende Genehmigung der Jahresabrechnung ist wegen der mit der Bedingung verbundenen inhaltlichen Unklarheit nichtig.

12. Kündigung wegen Eigenbedarf: Vermieter muss keine Ersatzwohnung anbieten

Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarf, ist dies nicht mehr unwirksam, wenn er dem Mieter eine verfügbare Alternativwohnung pflichtwidrig nicht anbietet. Der Mieter kann nur Schadensersatz verlangen.

Hintergrund

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes hatte eine Wohnung gekündigt, da ein Gesellschafter diese für seine Tochter benötigte. Eine vergleichbare Alternativwohnung wurde den Mietern nicht angeboten. Nach Auffassung der Mieter ist die Kündigung wegen Eigenbedarf deshalb unwirksam.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hält die Eigenbedarfskündigung für wirksam. Auch Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können Eigenbedarf geltend machen, denn eine solche Gesellschaft ist in allen wesentlichen Punkten einer Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft vergleichbar und diesen Gemeinschaften steht Eigenbedarf zu.

Mit dieser Entscheidung ändert der Bundesgerichtshof auch seine formalen Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung. Bietet der Vermieter keine verfügbare Alternativwohnung an, hat dies nicht mehr die Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung zur Folge. Vielmehr zieht eine Verletzung der Anbietpflicht lediglich Schadensersatzansprüche nach sich.

13. Wohnungseigentum: Einsicht kann nur in vorhandene Verwaltungsunterlagen verlangt werden

Ein Wohnungseigentümer kann nur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen, die beim Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft auch vorhanden sind. Der Verwalter muss keine weiteren Dokumente beschaffen.

Hintergrund

Die Eigentümer einer Eigentumswohnung nahmen Einsicht in Unterlagen, die bei der Verwalterin vorhanden waren. Darüber hinaus verlangten die Eigentümer aber auch Einsicht in weitere Unterlagen, die die Verwalterin erst beschaffen müsste. Die Verwalterin ist der Ansicht, dass sie ihre Pflicht zur Gewährung der Einsicht in die Unterlagen erfüllt hat.

Entscheidung

Mit ihrer Klage hatten die Eigentümer keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass mit der Vorlage der bei ihr vorhandenen Unterlagen die Verwalterin den Anspruch auf Unterlageneinsicht erfüllt hat. Bei ihr nicht vorhandene Unterlagen musste sie nicht besorgen.

14. Höhe der Erbschaftsteuer in Steuerklasse II ist verfassungsgemäß

Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers müssen ihr Erbe mit einem Steuersatz von 30 % versteuern, und damit zu einem deutlich höheren Satz als z. B. Kinder. Dies verstößt nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Finanzgericht Münster.

Hintergrund

Die Kläger sind als Geschwister bzw. Nichten und Neffen Erben geworden. Das Finanzamt besteuerte die Erwerbe der Kläger jeweils mit einem Steuersatz von 30 %. Die Kläger sind der Ansicht, dass es verfassungswidrig ist, wenn für sie derselbe Steuersatz angesetzt wird wie für entferntere Verwandte oder fremde Dritte.

Hintergrund

Die Erben hatten mit ihrer Klage keinen Erfolg. Die Richter halten die Höhe des Steuersatzes und damit die entsprechende gesetzliche Regelung nicht für verfassungswidrig. Gemessen am besonderen Schutz von Ehe und Familie ist sie ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz erfordert keine steuerliche Besserstellung von Familienangehörigen. Erwerber der Steuerklasse II dürfen deshalb mit Erwerbern der Steuerklasse III gleich gestellt werden. Das Gericht führt weiter aus, dass Geschwister insoweit nicht vom grundgesetzlichen Schutzbereich Ehe und Familie erfasst werden.


Für Rückfragen stehe ich gerner zur Verfügung 



Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de